Zurück zur „Armenfürsorge“? Hilfe für wohnungslose EU-Binnenmigrant*innen. von Alexandra Post

Die Unionsbürgerschaft ohne das soziale Recht auf Hilfe führt zur Verelendung derjenigen, die keinen gesicherten Zugang zu existenzsichernden Leistungen, medizinischer Versorgung und sozialen „Regelhilfeangeboten“ haben. In Deutschland gibt es ca. 50.000 wohnungslose EU‑Binnenmigrantinnen. Viele dieser Menschen leben ohne Unterkunft in Berlin auf der Straße. Der Verein KLIK unterstützt wohnungslose EU‑Binnenmigrantinnen in Form von Überlebenshilfe, Beratung und Betreuung – auf Spendenbasis.

Vielleicht sind Ihnen diese Menschen schon einmal aufgefallen: die unter dem Balkonvorsprung eines der Plattenbauten in der Torstraße kampierenden Männer, die seit diesem Herbst durch eine Art Käfigtür von jenem Schutz bietenden Unterstand ferngehalten werden, die frierende junge Frau vor der Sparkasse, die dort um Kleingeld bittet, die Punker mit blasser Haut und bunten Haaren, die sich im U‑Bahnhof auf Zeitungen betten? Während in den 1990er Jahren die Zahl wohnungs- und obdachloser Menschen in Berlin stetig abgenommen hat, gehören Zelte entlang der Spree nun schon seit fast einem Jahrzehnt wieder zum Stadtbild. Die Ursachen und Auswirkungen von Wohnungslosigkeit sind vielfältig und komplex, Anlass für eine mediale Berichterstattung sind sie jedoch nur selten [1].

Begrifflichkeiten und Zahlen

Um einen Einstieg ins Thema zu ermöglichen, ist es sinnvoll zunächst einen Blick auf die zurzeit in den Medien verwendeten Begriffe zu werfen. Ich orientiere mich dabei an der „ETHOS-Typologie für Wohnungslosigkeit“[2] des Europäischen Dachverbandes der Wohnungslosenhilfe (FEANTSA). Diese geht von drei Grundbedingungen aus, die gegeben sein müssen, um von „Wohnen“ sprechen zu können: das Vorhandensein von Räumlichkeiten, über die eine Person die ausschließlichen Besitzrechte ausübt (= physischer Bereich), in denen sie Privatheit aufrechterhalten und Beziehungen pflegen kann (= sozialer Bereich) und über die es einen legalen Rechtstitel gibt (= rechtlicher Bereich). Sind eine oder mehrere Grundbedingungen nicht realisiert, kann von Wohnungslosigkeit gesprochen werden. Davon ausgehend lassen sich die Hauptkategorien „Obdachlosigkeit“, „Wohnungslosigkeit“, „Unsicheres Wohnen“ und „ungeeignetes Wohnen“ entwickeln, die allesamt einen Mangel an Wohnung angeben[3]. Als wohnungslos können demnach Personen gelten, die über keinen eigenen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügen – in Deutschland also Menschen, die auf sozialleistungsrechtlicher Grundlage in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, in Heimen, in der Psychiatrie, im Gefängnis oder bei Freunden und Verwandten untergebracht sind, aber auch jene, die auf der Straße leben. Bei Obdachlosigkeit handelt es sich um eine Spezifizierung der Wohnungslosigkeit. Sie beschreibt den Zustand, in dem Menschen über keine feste Unterkunft verfügen und ausschließlich im Freien oder kurzzeitig in Notunterkünften (die tagsüber verlassen werden müssen) übernachten.

Die Wohlfahrtsverbände schätzen die Zahl der wohnungslosen Menschen in Berlin derzeit auf 25.000. Ungefähr 5000 von ihnen – das sind ebenfalls Schätzungen – leben permanent auf der Straße, sind also obdachlos.

Das Phänomen steigender Wohnungslosenzahlen gibt es bundesweit. Auch die meisten anderen Mitgliedstaaten der EU berichten die Zunahme von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie die Diversifizierung: Zunehmend sind junge Menschen unter 30, Migrant*innen, Roma, Frauen und auch Familien von Wohnungslosigkeit betroffen.

Bezogen auf Deutschland geht die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. für das Jahr 2016 einschließlich der Zahl der wohnungslosen anerkannten Flüchtlinge, die im Regelfall in Gemeinschaftsunterkünften leben, von ca. 860.000 wohnungslosen Menschen aus. Das entspräche einer Steigerung von 150 % im Vergleich zu 2014. Etwa 50.000 Wohnungslose sind EU-Bürger*innen, von denen – vor allem in Großstädten – bis zu 50 % ohne Unterkunft auf der Straße leben[4].

Ein Großteil der Personen, die Ihnen im Stadtbild als „Obdachlose“ ins Auge fallen, aber noch viele weitere Menschen, denen Sie Wohnungslosigkeit, Bedürftigkeit und Not nicht ansehen werden, sind aus den sogenannten mittelosteuropäischen (EU-8) und südosteuropäischen (EU-2) EU-Beitrittsstaaten nach Berlin gekommen. Sie kamen auf der Grundlage des europäischen Freizügigkeitsrechts zumeist auf dem Hintergrund eines attraktiveren Arbeitsmarktes nach Berlin; zum Teil, weil Verwandte und Bekannte bereits hier leben und arbeiten. Manche flohen vor Ausgrenzung und Perspektivlosigkeit in den Herkunftsländern, vor sexueller oder ethnischer Diskriminierung vor familiärer, gesellschaftlicher und staatlicher Gewalt.

Soziale Rechte, Soziale Hilfe für alle?

Die Entwicklung der Sozialgesetzgebung und die Einrichtung eines Systems der sozialen Vorsorge, welches kalkulierbare Risiken der Lohnarbeit – Arbeitsunfall, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Alter – einem Versicherungsschutz unterstellt, erlaubten die Entwicklung dessen, was heute als Soziale Arbeit gilt. Erst als die „zentrale Steuerungsinstanz der modernen Gesellschaft“ (der Staat) politische Verantwortung für die Bewältigung von Hilfebedürftigkeit übernimmt, weil sie diese als Folge gesellschaftlicher Strukturen anerkennt, konnte die Armenpflege, entlastet von der Zuteilung des politisch bereitgestellten Existenzminimums und von Überwachung und Unterdrückung, sich dem Phänomen fortbestehender Armut widmen. Dadurch entwickelte sie sich zur sozialen Fürsorge und weiter zur Sozialen Arbeit. Seit den 1950er Jahren orientiert sich der Wohlfahrtsstaat der Bundesrepublik auf dem Hintergrund eines „sozialen Rechts auf Hilfe“ an den Gleichheitsgrundsätzen des Grundgesetzes. Innerhalb dieses Systems ist Soziale Arbeit nachrangig zu den modernen Sicherungseinrichtungen zuständig für Aspekte von Hilfebedürftigkeit, die nicht durch rechtlich festgelegte standardisierte Versicherungsleistungen und generalisierte Absicherung behoben werden können. Entsprechend entwickelte die Soziale Arbeit spezifische Kompetenzen darin, zu beobachten und mitzuteilen, wer keinen Zugang zu den primären Sicherungssystemen und zu den relevanten Funktionsbereichen und Organisationen und ihren Leistungen hat. Als „Einrichtung der Zweitsicherung“ identifiziert sie vor dem Hintergrund rechtlicher Vorgaben und wohlfahrtsstaatlicher Programme soziale Problemlagen und formuliert, wer als hilfebedürftig gelten kann, was helfen könnte und wer für die Erbringung der Hilfe verantwortlich ist[5].

Deutsche Staatsangehörige mit „sozialen Schwierigkeiten“, die es auf dem hart umkämpften Wohnungsmarkt aus eigener Kraft nicht schaffen, sich „Wohnen“ zu ermöglichen, haben in Deutschland Anspruch auf Unterbringung und auf Unterstützung durch Soziale Arbeit. Nach §68 SGB XII umfasst diese Unterstützung alle Maßnahmen, die notwendig sind, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes, sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, dazu gehören auch EU-Binnenmigrant*innen, welche die Unionsbürgerschaft besitzen, haben nur teilweise dieselben Ansprüche auf Sozialleistungen in Deutschland. Dies betrifft vor allem bedürftigkeitsabhängige soziale und medizinische Hilfe, die nicht von vorherigen Beitragszahlungen in das System der sozialen Sicherheit abhängig ist. Da die Europäische Union selbst keine sozialen Rechte realisiert, sondern nur auf die vorfindlichen Rechte verweist, können entsprechend z.B. Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten deshalb nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden.

In der Praxis der Wohnungslosenhilfe gibt es sehr häufig EU-Binnenmigrant*innen, die nicht auf den ersten oder zweiten Blick über einen Leistungsanspruch verfügen. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus, teilweise auch nach der Staatsangehörigkeit und eventuell auch nach einer individuellen Prognose zur Dauer des Aufenthalts[6].

Unionsbürgerschaft

Unionsbürger*in ist laut Art.20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 9 des EU-Vertrags, wer die Staatsangehörigkeit eines der derzeit 28 Mitgliedsländer der EU besitzt. Die Unionsbürger*innen haben bestimmte „Grundfreiheiten“: Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die „Unionsbürgerrichtlinie“ RL 2004/38 EG regelt die gestaffelten Voraussetzungen, unter denen Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt haben: Zunächst können Unionsbürger*innen mit einem gültigen Ausweisdokument bedingungslos in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort für drei Monate aufhalten. Danach wird das Aufenthaltsrecht davon abhängig machen, ob es mit der Ausübung einer der vier Grundfreiheiten in Zusammenhang steht. Anknüpfungspunkte für ein „materielles Aufenthaltsrecht“ sind die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit. Nicht erwerbstätige Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen sind nur dann materiell freizügigkeitsberechtigt, wenn sie arbeitsuchend sind, solange die Arbeitsuche begründete Aussicht auf Erfolg hat oder sie über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. In diesen Fällen bestehen jedoch sozialleistungsrechtlich gesetzliche Ausschlüsse.

Schon im Jahr 2006 sind EU-Bürger*innen aus Staaten, die nicht das Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet haben, deren Aufenthaltsrecht in Deutschland sich „allein aus dem Zweck der Arbeitssuche“ ergibt, von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen worden. Einsprüche gegen diese Praxis des Leistungsausschlusses haben dazu geführt, dass diverse Sozialgerichte mit jeweils unterschiedlichen Begründungen existenzsichernde Leistungen zugesprochen haben. Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts gab es dann 2016 knapp ein Jahr lang die Möglichkeit, bedürftigen nicht erwerbstätigen Unionsbürger*innen, bei denen von einem „verfestigten“ Aufenthalt in Deutschland ausgegangen wurde, Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe zu ermöglichen. Doch schon im Dezember 2016 wurde das „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (GrSiAuslG) im Bundestag verabschiedet. Aufgrund der Änderungen in den Sozialgesetzbüchern werden nun Unionsbürger*innen ohne „materielles Aufenthaltsrecht“, Unionsbürger*innen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableitet sowie Unionsbürger*innen, die als ehemalige Arbeitnehmende ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland aus der Schul- oder Berufsausbildung ihrer Kinder ableiten, für einen Zeitraum von 5 Jahren von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausgeschlossen. Es wird nun davon ausgegangen, dass hilfsbedürftige EU-Bürger*innen ohne „materielles Aufenthaltsrecht“ auf dem Wege der Selbsthilfe in ihr Herkunftsland zurückreisen müssen, können und werden, um dort Hilfe zu erhalten. Für sie sollen maximal einen Monat sogenannte Überbrückungsleistungen für Ernährung und Unterkunft ausgegeben sowie die Kosten für die Rückreise übernommen werden.

Unsere Erfahrung und die vieler anderer Berater*innen in der Wohnungslosenhilfe ist aber, dass es manchmal Nichts und Niemanden gibt, zu dem zurückkehrt werden könnte, sodass ein Leben in Berlin vorgezogen wird – und sei es ohne eine Aussicht auf Wohnung, Krankenversicherung und sozialen Schutz.

KLIK e.V. – Suppe, Beratung, Politik[7]

Der Verein KLIK e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, auch und besonders diesen Menschen zu helfen, ihnen Zugang zu den elementarsten Dingen des Lebens, wie einer Dusche, einem warmen Essen oder der Versorgung ihrer Wunden zu ermöglichen. Wir beraten in englischer, polnischer und deutscher Sprache zu Hilfemöglichkeiten, Suchtproblemen und Arbeitsperspektiven. Wir begleiten zu Ämtern oder Hilfeinstitutionen, um noch jede Möglichkeit der Unterstützung auszuloten.

Da es vielen Besucher*innen nicht möglich ist, Erkrankungen bei einer Ärztin oder einem Psychotherapeuten behandeln zu lassen, da ihnen oft weder betreute Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stehen noch Maßnahmen der Arbeitsförderung, bleibt ihnen nur, ihr Schicksal in die eigenen Hände zu nehmen. Wir bieten mit der Kontakt- und Beratungsstelle einen Ort, an dem sie zur Ruhe kommen, aber vor allem neue Kraft schöpfen und ihre Fähigkeiten entdecken können.

Wir versuchen auch, die Nutzer*innen die Erfahrung machen zu lassen, dass sie etwas schaffen können, dass sie etwas wert sind. Sie überraschen zuweilen uns und auch sich selbst mit der Prägnanz ihrer Erzählungen, mit der kreativen Darstellung ihrer Erfahrungen.

Manch Besucher*in bringt sich in die Arbeit der Kontakt- und Beratungsstelle ein und wird Unterstützer*in, Mitarbeiter*in oder gar Vereinskolleg*in. Viele finden einen Platz in dieser Stadt, in unserer Gesellschaft und einige ziehen weiter.

Manchmal verlieren wir auch Menschen. Wie die junge Frau, deren Körper es nicht mehr schaffte, der Alkoholkrankheit zu trotzen, die uns ihre Geschichte und ihre Bilder hinterlassen hat.

Da die Existenz – und das bedeutet das soziale Recht auf Hilfe – unserer Besucher*innen von staatlicher Seite bislang nicht nur ignoriert, sondern faktisch negiert wird, finanzieren wir unsere Angebote, also auch unsere als Beruf ausgeübte Soziale Arbeit vorwiegend durch Spenden, Stiftungsprogramme (Software-AG-Stiftung, Aktion Mensch) und mit Hilfe zuverlässiger Zuwendungen der Koepjohann’schen Stiftung, der Gertrud-und Hugo-Adler-Stiftung, der GLS-Treuhand und Linklaters LLP.

Hier der Link zum Artikel: http://www.dielinke-berlin-mitte.de/politik/mittendrin/detail/zurueck/startseite/artikel/zurueck-zur-armenfuersorge-hilfe-fuer-wohnungslose-eu-binnenmigrantinnen/

Quellen:

[1]      Im November 2016 wurden bei der Räumung und Entsorgung der provisorischen Zeltlager obdachloser Personen im Tiergarten Geflügelknochen gefunden. Dies führte zur Schlagzeile: „Obdachlose verspeisten im Tiergarten die Schwäne“.

[2]     Siehe: http://www.feantsa.org/download/ethos_de_2404538142298165012.pdf

3       vgl:http://www.bawo.at/fileadmin/user_upload/public/Dokumente/Publikationen/Grundlagen/Ethos_NEU_d.pdf

[4]  Siehe: BAGW e.V. „Der Wohnungslosigkeit in Europa entgegentreten“ 12.11.2014, abgerufen am 23.11.17 http://www.bagw.de/de/presse/Pressearchiv~106.html

[5]  Vgl. Bommes, M., Scherr, A. Soziologie der Sozialen Arbeit, Juventa Verlag 2000, S.140-145

[6]  Handreichung zu Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung    besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII

von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, BAG W, 24.10.2012

[7]  Die Überschrift ist dem Titel eines von Stefan Gillich und Rolf Keicher herausgegebenen Buches zu den „Anforderungen an eine moderne Wohnungsnotfallhilfe“ entliehen, Springer VS 2016

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